Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten wiegen die Vorwürfe gegen sie nicht besonders schwer. Die Verurteilung im Strafbefehl belief sich auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 6'000.00, und einer Busse von CHF 700.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.00 (pag. 1211). Die beiden angesprochenen Kostennoten können nicht unbesehen als Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung herangezogen werden. Sie basieren einfach auf Stundenangaben und es wird nicht erläutert, inwiefern ein Anwaltswechsel überhaupt geboten war (was natürlich hinsichtlich der Einarbeitung bis zu einem gewissen Grad zu doppeltem Aufwand führt).