Unklar ist, ob sie die Honorarnote von Rechtsanwältin N.________ übersehen hat. Hinzu kommt, dass die gemäss Dispositiv auszurichtende Entschädigung von CHF 1'500.00 deutlich weniger als einem Drittel des von Rechtsanwältin E.________ geltend gemachten Honorars entspricht. Eine Begründung hierzu fehlt, es mag sich um einen Verschrieb im Dispositiv handeln. Insgesamt hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung in unhaltbarer Weise ausgeübt, weshalb oberinstanzlich auf die Höhe der erstinstanzlichen Verteidigungskosten zurückzukommen ist.