1351 f.) fand offenbar keine Berücksichtigung. Die Vorinstanz hat sich zwar allgemein zum gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses geäussert (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1401: der Fall sei nicht komplex, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig, Schwierigkeiten biete höchstens der «masslose Aktenumfang»). Sie hat aber die faktische Kürzung des «Doppel»-Honorars um fast die Hälfte mit keinem Wort begründet. Unklar ist, ob sie die Honorarnote von Rechtsanwältin N.________ übersehen hat.