Im Dispositiv hat sie der Beschuldigten indessen lediglich eine Entschädigung von CHF 1'500.00 zugesprochen (pag. 1368). Die Vorinstanz ging gestützt auf die Urteilsbegründung implizit von einer vollen Parteientschädigung von CHF 7'500.00 aus (davon ein Drittel entsprechen CHF 2'500.00). Dies entspricht dem Honorar, welches Rechtsanwältin E.________ in ihrer Honorarnote vom 24. Mai 2022 geltend machte (pag. 1350). Das von Rechtsanwältin N.________ für die Parteivertretung bis im November 2018 geltend gemachte Honorar von CHF 7'050.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (pag. 1351 f.) fand offenbar keine Berücksichtigung.