Beide Honorarnoten wurden anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung durch Rechtsanwältin E.________ im Zusammenhang mit der Entschädigungsforderung ins Recht gelegt (pag. 1341/1350 f.). Die Vorinstanz äusserte sich im Rahmen der Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung zur Höhe der Parteientschädigung. Sie hielt fest, die Beschuldigte werde für ihre Verteidigungskosten im Umfang von rund einem Drittel, ausmachend CHF 2'500.00, entschädigt (S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1388). Im Dispositiv hat sie der Beschuldigten indessen lediglich eine Entschädigung von CHF 1'500.00 zugesprochen (pag.