Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind im Berufungsverfahren praxisgemäss auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer