16 folge Verjährung eingestellt wird. Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'772.00, die nicht auf die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung entfallen (vgl. pag. 1368 f.), sind daher ebenfalls dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO). Die Beschuldigte hat sich nicht rechtswidrig oder schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO verhalten, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden. Auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst.