Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat die Einhaltung einer von Ziff. 6 abweichenden Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts durch die Beiständin gemäss Ziff. 8 des Entscheids aber nicht unter die Strafandrohung von Art. 292 StGB gestellt. Soweit sich die Beschuldigte nicht an die von Ziff. 6 des Entscheids abweichenden Modalitäten hielt (Besuchsbegleitung durch die K.________ und Übergaben an der M.________ (Strasse)), muss ihr Verhalten daher straffrei bleiben.