und die an der M.________ (Strasse) vorgesehenen Übergaben des Kindes um eine abweichende Regelung der Modalitäten der Besuchsrechtsregelung durch die Beiständin gemäss Ziff. 8 des Entscheiddispositivs (S. 14 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1396). Die Beiständin erhielt in Ziff. 8 des Entscheiddispositivs unter anderem die Kompetenz, unter Berücksichtigung des Kindswohls sämtliche weiteren Details bezüglich Umfang und Modalitäten des persönlichen Verkehrs zwischen den Parteien verbindlich zu regeln sowie unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Besuche das Besuchsrecht auszudehnen oder einzuschränken, resp.