15 verhindert hätte, ist vom Anklagesachverhalt für den Zeitraum ab dem 6. April 2019 nicht umfasst. Es ist daher auch nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet (pag. 1484), an den Besuchstagen jeweils um 09:00 Uhr zu Hause gewesen wäre, um J.________ der Besuchsbegleitung zu übergeben. Wie die Vorinstanz festhielt, handelt es sich bei der Besuchsbegleitung durch die K.________ und die an der M.______