Auch wenn der angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt, ist er von der Strafandrohung gemäss Ziff. 7 des Entscheiddispositivs nicht umfasst. Ein Verstoss gegen das Besuchsrecht gemäss Ziff. 6 des Entscheids, indem die Beschuldigte Übergaben des Kindes an die Besuchsbegleitung bei sich zu Hause