__ wahrzunehmen und für diese erreichbar zu sein oder das Kind an den Besuchstagen jeweils an eine andere Adresse zu bringen. Indem die Beschuldigte jeglichen Kontakt mit der K.________ verweigerte und für diese zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 bei den im Bericht vom 5. Juli 2019 aufgeführten Kontaktversuchen nicht erreichbar war und das Kind nicht an den von der K.________ vorgeschlagenen Ort (M.________ (Strasse)) brachte, hat sie somit nicht gegen die unter Strafandrohung gestellte Verpflichtung verstossen, das Besuchsrecht gemäss Ziff. 6 des Entscheids einzuhalten. Auch wenn der angeklagte Sachverhalt als erstellt gilt, ist er von der Strafandrohung gemäss Ziff.