6 des Entscheids. In Ziff. 6 des Entscheids hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die Modalitäten des Besuchsrechts detailliert geregelt, indem es unter anderem festhielt, dass die Besuchsbegleitung das Kind um 09:00 Uhr an der Adresse der Mutter abholen und dieses um 17:00 Uhr wieder zu ihr zurückbringen soll (siehe oben). Ziff. 6 des Entscheiddispositivs verpflichtet die Beschuldigte hingegen nicht, Kontakte zur K.________ wahrzunehmen und für diese erreichbar zu sein oder das Kind an den Besuchstagen jeweils an eine andere Adresse zu bringen.