Die Vorinstanz führte aus, der Entscheid vom 22. November 2018 verlange, dass jeweils an den Samstagen der geraden Wochen Besuchstage durchgeführt würden, wobei diese von den Parteien verbindlich wahrzunehmen seien (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1397). Dies trifft im Kern zu. Die Strafandrohung bezieht sich jedoch nicht allgemein darauf, dass die Beschuldigte die Besuchstage einzuhalten hat, sondern explizit auf das Besuchsrecht gemäss Ziff. 6 des Entscheids.