14 Im Entscheid vom 22. November 2018 ist hinreichend klar umschrieben, welche Verpflichtung die Beschuldigte traf. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verpflichtete die Beschuldigte in Ziff. 7 des Entscheiddispositivs, das Besuchsrecht gemäss vorangehender Ziff. 6 einzuhalten, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (pag. 430). In Ziff. 6 regelte das Regionalgericht Bern- Mittelland das Besuchsrecht betreffend die hier massgebliche Phase 1 wie folgt (pag.