In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 und Art. 292 StGB e contrario), was bedeutet, dass die Täterin um die ihr durch die Verfügung auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung weiss und entsprechend Ungehorsam leisten will. Auch eventualvorsätzliches Handeln ist strafbar, das heisst wenn die Täterin billigend in Kauf nimmt, die entsprechende Verfügung zu verletzen (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 252 f. zu Art. 292).