Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leisten». Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die der betroffenen Person auferlegte Verpflichtung in der Verfügung hinreichend klar umschrieben ist. Die Anweisung muss derart präzise gehalten sein, dass die Adressatin ihr Verhalten tatsächlich danach richten kann (BGE 127 IV 119 E. 2; 124 IV 297 E. 4d; Urteil des BGer 6B_677/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2.1; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 13 zu Art. 292 StGB; RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 N. 80 zu Art. 292 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 2 i.V.m.