Mit Ausnahme eines Schreibens an die KESB vom 15. April 2019 reagierte sie darauf aber nicht. Spätestens seit dem Erhalt der E-Mail vom 26. März 2019 und dem Einschreiben vom 28. März 2019 wusste die Beschuldigte, dass die Kontaktversuche von der K.________ ausgingen und diese mit der Besuchsbegleitung beauftragt war. Sie verweigerte jedoch vor und nach dem Erhalt des Einschreibens jeglichen Kontakt mit der K.________ und war für diese zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 nicht erreichbar.