18. Fazit Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen: Die Beschuldigte wusste um die Strafandrohung im Entscheid vom 22. November 2018. Die K.________ unternahm zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 die im Bericht vom 5. Juli 2019 aufgeführten Kontaktversuche auf telefonischem, elektronischem und schriftlichem Weg. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von den Kontaktversuchen. Mit Ausnahme eines Schreibens an die KESB vom 15. April 2019 reagierte sie darauf aber nicht.