Zwischen den einzelnen Besuchstagen lagen jeweils zwei Wochen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, während dem gesamten Zeitraum von April bis Juni 2019 nicht auf Kontaktversuche der K.________ reagiert zu haben, mit denen diese ihr die genauen Modalitäten des Besuchsrechts mitteilen wollte. Der Tatvorwurf beschränkt sich demnach nicht darauf, dass die Beschuldigte das Kind alle zwei Wochen nicht an den vereinbarten Ort gebracht haben soll, sondern auch auf die fortlaufende Verhinderung des Kontakts zur K.________ in der Zeit dazwischen, um die Modalitäten zu regeln.