12 Beschuldigten war dies somit bekannt. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte J.________ an den jeweiligen Besuchstagen nicht an die M.________ (Strasse) brachte. Der Einwand, sie sei nicht verpflichtet gewesen, J.________ an die M.________ (Strasse) zu bringen, da in Ziff. 6 des Entscheids vom 22. November 2018 eine Übergabe an ihrer Adresse vorgesehen sei, betrifft die rechtliche Würdigung und wird dort behandelt (E. IV. 20. unten). Zur Frage der Handlungseinheit/Verjährung (siehe E. II. 11.2. hiervor) lässt sich festhalten: