Angesichts dessen erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte jeglichen Kontakt mit der K.________ verweigerte und zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 bei den erwähnten Kontaktversuchen für die Institution nicht erreichbar war. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von den einzuhaltenden Besuchstagen. Es kann auf die zutreffende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1395 f.). Insbesondere ist festzuhalten, dass die Besuchstage vom 6. April 2019, 20. April 2019, 4. Mai 2019, 18. Mai 2019, 1. Juni 2019 und 15. Juni 2019 den Samstagen in den geraden Kalenderwochen entsprachen.