Die Beschuldigte führt aus, sie habe als Reaktion auf das Einschreiben der K.________ vom 28. März 2019 am 15. April 2019 der KESB geschrieben (pag. 492.23). Eine direkte Kontaktaufnahme zur K.________ erfolgte demnach nicht. Auf alle anderen Kontaktversuche der K.________ reagierte die Beschuldigte überhaupt nicht. Sie nahm weder das Telefon ab, noch rief sie zurück oder antwortete auf SMS oder E-Mails. Angesichts dessen erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte jeglichen Kontakt mit der K.________ verweigerte und zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 bei den erwähnten Kontaktversuchen für die Institution nicht erreichbar war.