___ gehabt haben sollte, um zu Lasten der Beschuldigten falsche Angaben zu den erfolgten Kontaktversuchen zu machen. Mit der Vorinstanz ist daher auf den Bericht der K.________ vom 5. Juli 2019 und die Aussagen der Zeugin G.________ abzustellen, wonach es zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 zu diversen Kontaktversuchen der K.________ kam. Die Beschuldigte muss entgegen ihren Angaben von den Kontaktversuchen gewusst haben. Sie bestätigte erstinstanzlich die Richtigkeit der im Bericht der K.________ aufgeführten Handynummer und E-Mailadresse (pag. 1280 Z. 23 ff.). Die Anrufe, SMS und E-Mails der K.________ erfolgten demnach an die korrekte Handynummer und E-Mailadresse.