Sie sei trotzdem davon ausgegangen, dass der Übergabeort gemäss dem Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2018 nach wie vor gelte. Sie sei korrekterweise davon ausgegangen, dass die K.________ nicht befugt gewesen sei, das Besuchsrecht zwischen dem Strafkläger und J.________ derart abweichend vom genannten Entscheid zu regeln. Sie habe daher die KESB und die Beiständin aufgefordert, das abweichende Besuchsrecht in einem anfechtbaren Entscheid zu regeln. Damit habe sie eine plausible und rechtlich korrekte Begründung gegeben, weshalb das von der K._____