6 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland). In der nachfolgenden Ziffer sei die Beschuldigte unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall verpflichtet worden, das geschilderte Besuchsrecht einzuhalten. Sie sei an den angeklagten Tagen jeweils um 09:00 Uhr zu Hause und bereit gewesen, J.________ der Besuchsbegleitung zu übergeben. Es gebe keine Hinweise in den Akten, die einen gegenteiligen Schluss zulassen würden. Sie habe die Vorgaben von Ziff. 6 des genannten Entscheids damit eingehalten. Bestritten werde weiter, dass sie eine Erklärung dafür schuldig geblieben sei, weshalb sie J._____