gemäss dem Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 22. November 2018 gehalten habe. In diesem Entscheid habe das Regionalgericht unter anderem ausgeführt, dass der Strafkläger J.________ in einer ersten Phase am Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen dürfe, unter Begleitung durch eine neutrale Drittperson. Die Übergaben seien ebenfalls im Entscheid geregelt, nämlich dass die Besuchsbegleitung jeweils um 09:00 Uhr an die Adresse der Mutter gehe und J.________ dort abhole (Ziff. 6 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland).