10 darüber gehabt habe, dass die K.________ mit der Durchführung der Besuchsbegleitung beauftragt worden sei, habe sie bis zu diesem Zeitpunkt auch den Kontakt zu ihr nicht absichtlich verweigern können. Bestritten werde weiter, dass sie J.________ nicht an den vereinbarten Ort gebracht habe. Angeklagt werde einzig, dass sie sich nicht an das Besuchsrecht des Strafklägers mit J.________ gemäss dem Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 22. November 2018 gehalten habe.