16. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Der Verteidiger bringt in der Berufungsbegründung vom 13. September 2023 zusammengefasst vor, es werde bestritten, dass die Beschuldigte vorab jeglichen Kontakt zur K.________ verweigert habe und dass sie zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 für diese bei einem postalischen, zwei elektronischen und fünfzehn telefonischen Kontaktversuchen nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe erstmals am 6. April 2019 Kontakt zur K.________ gehabt, als sie das Einschreiben der Institution vom 28. März 2019 erhalten habe. Vorher habe sie noch nie von der K.____