Im Schreiben der K.________ vom 28. März 2019 habe diese bestätigt, dass die Besuche «jeweils am Samstag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr» stattfänden und zum anderen die konkreten Daten bezeichnet: 6. April, 20. April u.s.w. Die Beschuldigte wolle dieses Schreiben erst am 6. April 2019 erhalten haben. Das sei durchaus möglich, weil ihr der Brief eingeschrieben zugestellt worden sei, da sie telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Das entlaste sie jedoch nicht. Ein Blick in die Agenda hätte genügt, um zu sehen, welche Samstage auf gerade Kalenderwochen fallen.