15. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung aller Beweismittel den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der beiden Zeuginnen F.________ und G.________ und die von ihnen verfassten Berichte der L.________ (Institution) vom 13. Januar 2019 und der K.________ vom 5. Juli 2019. Die Aussagen der Beschuldigten erachtete die Vorinstanz dagegen als wenig glaubhaft. Der Einwand der Beschuldigten, sie habe nicht gewusst, an welchen Daten die Besuche beim Vater stattfänden, sei nicht stichhaltig. Im Schreiben der K.___