Sie stellte die Zulässigkeit der neuen Modalitäten in Frage (pag. 492.25). Unbestritten ist weiter, dass die für den 6. April, 20. April, 4. Mai, 18. Mai, 1. Juni und 15. Juni 2019 vorgesehenen begleiteten Besuche nicht stattfanden. Die Beschuldigte brachte J.________ nicht an den von der K.________ vorgeschlagenen Übergabeort an der M.________ (Strasse). 9 Die Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, dass sie sich nicht an die Besuchsrechtsregelung gehalten habe.