7 des Dispositivs des Entscheids vom 22. November 2018, pag. 430). In Ziff. 8 des Entscheids regelte das Regionalgericht weiter die Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin. Unter anderem erteilte es der Beiständin die Kompetenz, unter Berücksichtigung des Kindswohls sämtliche weiteren Details bezüglich Umfang und Modalitäten des persönlichen Verkehrs verbindlich zu regeln (Ziff. 8 des Dispositivs des Entscheids vom 22. November 2018, pag. 430). Für die Besuchstage von April bis Juni 2019 beauftragte die Beiständin die K.________ mit der Begleitung der Besuchstage (pag. 473.11). Mit Brief vom 28. März 2019 teilte die K.______