14. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass im Zivilverfahren zwischen dem Strafkläger und der Beschuldigten mittels mehrerer Verfügungen Besuchsregelungen für den gemeinsamen Sohn J.________ aufgestellt wurden. Ursprüngliche Grundlage für die Besuchsrechtsregelung bildete Ziff. 3 der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 28. Juni 2017 (pag. 383 f.). Im Verlauf des zivilrechtlichen Verfahrens wurde für J.________ eine Beistandschaft errichtet (pag. 383 und pag. 386 ff.). Mit Entscheid vom 22. November 2018 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die bis dahin bestehende Besuchsregelung angepasst. Gemäss Ziff.