8 (pag. 473.11 ff.) und die Aussagen des Strafklägers (pag. 1273 ff.), der Beschuldigten (pag. 1277 ff.) sowie der Zeuginnen F.________ (pag. 1328 ff.) und G.________ (pag. 1331 ff.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1392 ff.).