389 ff.). Anders als beim Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Absatz 2 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 (siehe E. II. 11.1. hiervor) lässt sich ohne weitere Überlegungen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung (siehe E. III. hiernach) die Frage der Handlungseinheit bzw. Verjährung an dieser Stelle noch nicht klären. Frühere Einstellungen und die Formulierung der Anklage bzw. des Strafbefehls stehen der Annahme einer Handlungseinheit für die gesamte Zeitspanne aber nicht a priori im Weg. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung