7 und fünfzehn telefonischen Kontaktversuchen nicht erreichbar gewesen zu sein, das Kind nicht an den vereinbarten Ort gebracht zu haben und eine Erklärung hierfür schuldig geblieben zu sein (vgl. Strafbefehl, pag. 1210). Der Tatvorwurf ist für alle Besuchstage vom 6. April 2019 bis am 15. Juni 2019 identisch. Die Beschuldigte soll über den gesamten Zeitraum für die K.________ nicht erreichbar gewesen sein und das Kind für die Besuchstage nicht an den vereinbarten Ort gebracht haben.