Dies wird oberinstanzlich nachgeholt. 11.2 Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Absatz 3 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 Absatz 3 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 betrifft die alle zwei Wochen vorgesehenen Besuchstage ab dem 6. April 2019, nämlich vom 6. April 2019, 20. April 2019, 4. Mai 2019, 18. Mai 2019, 1. Juni 2019 und 15. Juni 2019. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, vorab jeglichen Kontakt mit der für die Durchführung der Besuche beauftragten K.________ verweigert und zwischen dem 22. März 2019 und dem 15. Juni 2019 für die Institution bei einem postalischen, zwei elektronischen