In Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Absatz 2 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021, angeblich begangen am 15. Dezember 2018, ist von einer separaten Einzelhandlung auszugehen. Die Verfolgungsverjährung für diese begann am 15. Dezember 2018 zu laufen und war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 24. Mai 2022 bereits eingetreten. Das Strafverfahren hätte daher insoweit durch die Vorinstanz eingestellt werden müssen. Dies wird oberinstanzlich nachgeholt.