_, welche erst ab 2019 für die Begleitung der Besuchstage zuständig war (vgl. Strafbefehl vom 23. Februar 2021 Absatz 2 und 3, pag. 1210). Es ist daher nach Ansicht der Kammer auch nicht von einem einheitlichen zusammengehörenden Geschehen auszugehen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Handlungseinheit betreffend den Tatvorwurf gemäss Absatz 2 des Strafbefehls und Absatz 3 des Strafbefehls sind gestützt darauf nicht gegeben.