Hinzu kommt, dass sich die Tatvorwürfe bezüglich dem 15. Dezember 2018 und ab dem 6. April 2019 deutlich unterscheiden, auch wenn die Beschuldigte in beiden Fällen gegen die Besuchsrechtsanordnung verstossen haben soll. Betreffend den 15. Dezember 2018 wird ihr vorgeworfen, das Besuchsrecht durch eine Diskussion mit der damals zuständigen Begleitperson verhindert zu haben und ab dem 6. April 2019 durch das Ignorieren von Kontaktaufnahmen der K.________, welche erst ab 2019 für die Begleitung der Besuchstage zuständig war (vgl. Strafbefehl vom 23. Februar 2021 Absatz 2 und 3, pag.