Die Vorinstanz habe die Einstellung trotz entsprechender Anträge nicht geprüft, weshalb das erstinstanzliche Urteil willkürlich sei. Auch die Tatvorwürfe betreffend den 6. April 2019, 20. April 2019 und 4. Mai 2019 seien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 24. Mai 2022 bereits verjährt gewesen und das Verfahren insoweit einzustellen, was die Vorinstanz trotzt entsprechenden Antrags der Verteidigung nicht geprüft habe.