Sie würden nicht als einheitlich zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Auch lägen zwischen den beiden Vorwürfen mindestens viereinhalb Monate. Die Verfolgungsverjährung des Tatvorwurfs gemäss Absatz 2 des Strafbefehls habe am 15. Dezember 2018 zu laufen begonnen und sei am 24. Mai 2022 bereits eingetreten gewesen, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen sei. Die Vorinstanz habe die Einstellung trotz entsprechender Anträge nicht geprüft, weshalb das erstinstanzliche Urteil willkürlich sei.