10. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung macht geltend, die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten seien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 24. Mai 2022 grösstenteils bereits verjährt gewesen. Die Tatvorwürfe gemäss Absatz 2 und 3 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 seien völlig unterschiedlich und separat zu betrachten. Der Beschuldigten würden in den beiden Absätzen völlig unterschiedliche Vorwürfe gemacht.