1210): A.________ liess den vom Zivilrichter am 19.12.2017 unter Strafandrohung verfügten Besuchstag des Vaters gegenüber dem gemeinsamen Sohn J.________ vom 15.12.2018 nicht stattfinden, indem sie, statt den Sohn zum Mitgehen zu motivieren, in offensichtlich gegenteiliger Absicht die Begleitperson vor dem Kind in eine rechtliche Diskussion zu verwickeln versuchte und sie dazu drängte, ein von ihr vorbereites Papier zu unterschreiben; als sich die Begleitperson nicht dazu drängen liess, zog sich sie sich in die eigene Wohnung zurück und der Sohn war so auch nicht mehr bereit, mit dem Kindsvater mitzugehen.