Urteil des BGer 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Eine natürliche Handlungseinheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen