Die Verfolgungsverjährung führt zur Einstellung des Verfahrens (Urteil des BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3 m.H.). Die Verjährung beginnt, wenn die beschuldigte Person die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem sie die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 Bst. b StGB). Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art.