7. Rechtliche Grundlagen Beim zu beurteilenden Delikt des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung handelt es sich um eine Übertretung (Art. 292 i.V.m. Art. 103 StGB). Bei Übertretungen verjährt die Strafverfolgung in drei Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfolgungsverjährung führt zur Einstellung des Verfahrens (Urteil des BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3 m.H.).