Da nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO; vgl. Verfügung vom 15. Juni 2023, pag. 1455). Sie ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. II. Verjährung