I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat das Urteil somit im Schuldpunkt, betreffend Strafzumessung und betreffend Kosten- und Entschädigungen (soweit nicht die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung betreffend) zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete wie ausgeführt auch der Vorwurf der Verleumdung nach Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und damit ein Vergehen. Da nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art.